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AGBs

AGB

Liefer- Und Zahlungsbedingungen für Bodenbelegsarbeiten

1.0 Allgemeines

1.1 Sämtlichen Vertags- und sonstigen Rechtsbeziehungen liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Diese gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, also auch für zukünftige Abschlüsse. Eventuelle Einkaufsbedingungen unserer Kunden sind gegenstandslos und werden demzufolge nicht Vertragsbestandteil.

1.2 Grundsätzlich gilt deutsches Recht.

1.3 Als Vertragsbestandteile gelten, bei etwaigen Widersprüchen in der gegeben Rangfolge:

  1. Die Auftragsbestätigung mit unseren Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Bodenbelegsarbeiten
    2. das Angebot
    3. die VOB, Teil C, DIN 18365 in neuester Fassung
    4. die VOB, Teil B, DIN 1961 in neuester Fassung
    1.4 Die nachstehenden Bedingungen werden weder durch etwaigen Handelsgebrauch noch durch stillschweigende Duldung aufgehoben. Jegliche Einschränkungen oder Änderungen bedürfen unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung.

2.0 Technische Beratung, Qualitäts- und Farbproben

2.1 Beratungen, Auskünfte und technische Empfehlungen für die von uns zu verarbeitenden Produkte erfolgen zwar nach bestem Wissen, nach dem jeweiligen Stand der Technik und entsprechend den Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller, sind jedoch unverbindlich und begründen keinerlei Haftung.

2.2 Sämtliche Qualitäts- und Farbproben stellen immer nur den durchschnittlichen Ausfall der Ware dar. Sie können von Anfertigung zu Anfertigung abweichen (Chargenunterschied).

3.0 Angebot, Preis, Vertragsabschluss

3.1 Sämtliche Angebote sind freibleibend, wenn nichts anderes vereinbart worden ist.

3.2 Die Preisangaben erfolgen grundsätzlich in deutscher Währung. Sie werden als Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen.

3.3 Bestellungen sind nur verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt oder Ihnen durch Lieferung und Verarbeitung der Ware bei anschließender Rechnungsstellung entsprochen haben.

3.4 Die Berechnung erfolgt zu dem Tage der Lieferung und Verarbeitung gültigen Preisen. Bei Lieferung und Verarbeitung, welche nicht für das Handelsgewerbe unserer Abnehmer erfolgen, sind wir vier Monate ab Vertragsabschluss an die dort vereinbarten Preise gebunden.

3.5 Ungeteilte und zugestörte Arbeitsausführung stellt die Voraussetzung für die abgegebenen bzw. vereinbarten Preise dar. Bauseits verursachte Erschwernisse berechtigen uns zu einer angemessenen Anhebung des Werklohnes.

4.0 Lieferung und Verarbeitung

4.1 Sämtliche Fälle höherer Gewalt wie Krieg, Feuerschäden, Streiks oder Aussperrungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Grenzsperren, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen, Arbeitskräfte- oder Rohstoffmangel sowie alle Umstände, welche die Herstellung, die Lieferung oder die Verarbeitung einschränken oder verhindern, befreien uns für die Dauer und den Umfang der Behinderung von einer Liefer- und Leistungsverpflichtung.

4.2 Unbekannten Bestellern oder bei Zweifel an der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit liefern und verlegen wir nur nach Vorauszahlung des Werkslohnes. Anstelle dessen können wir die Lieferung und Verarbeitung von rechtzeitig übergebenen, uns geeignet erscheinenden Sicherheiten abhängig machen. Diese Regelung gilt auch bei bereits begonnenen Bodenbelegsarbeiten.

4.3 Liefer- und Verarbeitungstermine gelten nur als annähernd, es sei denn, dass eine ausdrückliche und schriftliche Zusage gegeben wurde. Ist eine Frist vereinbart, so hat der Käufer bei Überschreitung derselben eine angemessene Nachfrist zu setzen.

4.4 Der Käufer ist grundsätzlich verpflichtet, das bestellte Werk abzunehmen. Unsere Liefer- und Verarbeitungspflicht ruht, solange der Besteller mit einer fälligen Zahlung im Rückstand ist. Unser Recht auf Schadenersatz bleibt davon unberührt.

5.0 Besondere Montagebedingungen

5.1 Als Untergrund muss bauseits ein DIN-gerechter, den anerkannten Regeln der Baukunst entsprechender Estrich vorhanden sein. Der Estrich muss planeben und glatt sein und die nötige Biege-, Zug- und Druckfestigkeit haben. Er muss ferner der DIN 18202 (Toleranzen im Hochbau) entsprechen und darf weder wundgelaufen, gerissen oder sonstwie beschädigt oder ungeeignet sein. Vorhandene Risse, sich bewegende Dehnungs- oder Arbeitsfugen müssen vor unserem Arbeitsbeginn bauseits fachmännisch befestigt werden.

5.2 Unterböden und Estriche mit den beschriebenen oder auch anderen Mängeln werden durch uns – soweit möglich – gegen Berechnung des Aufwandes an Zeit und Material und zu unseren Listenpreisen hergerichtet. Eine Gewährleistung bzw. Haftung für durch uns reparierte Unterböden bzw. Estriche erfolgt nicht.

5.3 Die zur Verlegung kommenden Flächen mussen an uns besenrein übergeben werden und uneingeschränkt für die Dauer der Arbeitsausführung zur Verfügung stehen. Während der Bodenbelegsarbeiten dürfen keine anderen Arbeiten in den Räumen vorgenommen werden.

5.4 Beleuchtung und Beheizung ist Sache des Auftraggebers. Die Entscheidung darüber, ob diese Maßnahmen erforderlich sind, treffen wir. Der Auftraggeber verzichtet in diesem Zusammenhang auf jegliche Einrede. Für Wasser- und Stromanschluss ist ebenfalls durch den Auftraggeber Sorge zu tragen. Eventuelle Kosten für Wasser- und Stromverbrauch trägt der Auftraggeber.

5.5 Zur Lagerung des Materials muss bauseits ein geeigneter, verschließbarer Raum kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

5.6 Verschiedene Vorstriche und Kleber sind lösungsmittelhaltig. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht deshalb Brand- und Explosionsgefahr. Der Besteller übernimmt für sich, seine Angehörigen, Mitarbeiter und Besucher die Verpflichtung, eine ausreichende Be- und Entlüftung zu ermöglichen, jegliche Funkenblidung zu vermeiden, offene Flamme, insbesondere auch in Öfen und Heizungen, rechtzeitig zu löschen und nicht zu rauchen.

6.0 Abnahme und Gefahr

6.1 Die Bodenbelegsarbeiten gelten mit der Fertigstellung als abgenommen. Eine schriftliche Mitteilung über die Fertigstellung ist nicht erforderlich.

6.2 Eine förmliche Abnahme hat in selben Tagen zu erfolgen, wenn eine der Vertragsparteien dies verlangt. Besodners abzunehmen sind in sich abgeschlossene Teile der Bodenbelegsarbeiten sowie andere Teile,wenn die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen sind.
6.3 Hat der Besteller das Werk oder einen Teil dessen in Benutzung genommen so gilt die Abnahme als erfolgt.

6.4 Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Besteller spätestens zu den in den Absätzen 6.1. – 6.3. bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.

6.5 Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über, soweit er sie nicht schon nach VOB Teil B. §7 trägt.

7.0 Zahlung

7.1 Skontoabzug ist grundsätzlich nicht möglich. Die Zahlung hat spätestens innerhalb 5 Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen.

7.2 Entsprechend des Fortschrittes der Bodenbelegsarbeiten werden Abschlagszahlungen angefordert. Der Besteller ist verpflichtet, diese Zahlungen innerhalb von 5 Werktagen zu leisten.

7.3 Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung angenommen. Diskont- und Bankspesen werden grundsätzlich berechnet und sind vom Besteller sofort in bar zu zahlen. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung wird nicht übernommen.

7.4 Der Kunde kommt nach erster Mahnung in Verzug, wenn er die Zahlungsfristen nicht einhält.

7.5 Bei Überschreitung der Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der banküblichen Sollzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vom Eintritt des Verzuges an zu berechnen.

8.0 Eigentumsvorbehalt

8.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Wir erwerben ein Miteigentum an dem Bauwerk bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten des Bestellers aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen, insbesondere bis zum Ausgleich eines Kontokorrentsaldos. Scheck und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

8.2 Der Wert unseres Miteigentums ist mit unseren Forderungen an den Besteller identisch.

8.3 Der Besteller tritt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen seine aus der Veräußerung des Bauwerkes entstehenden Forderungen gegenüber seines Abnehmers mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab.

8.4 Im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes ist der Besteller berechtigt, über unser Vorbehalteigentum und über die uns abgetretenen Forderungen zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber rechtzeitig nachkommt. Sicherheitsübereigungen, Sicherheitsabtretungen oder Verpfändungen sind dem Besteller ebensowenig gestattet wie sonstige außergewöhnliche Verfügungen.

8.5 Der Besteller hat uns unverzüglich zu unterrichten, falls Dritte an unserem Vorbehaltseigentum oder an unseren Forderungen Rechte beanspruchen.

8.6 Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere gesamten Forderungen um mehr als 20 %, so können wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freigeben.

9.0 Gewährleistung und Haftung

9.1 Offenkundige Mängel sind spätestens bei Abnahme, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 1 Jahren seit Abnahme schriftlich geltend zu machen. Die Beweislast nach Abnahme trägt der Besteller.

9.2 Die Übernahme einer Gewährleistung kann vor bzw. während unserer Verlegearbeiten aufgrund geeigneter Umstände abgelehnt werden. Solche Umstände sind beispielsweise größere Unebenheiten, gerissene, verunreinigte, zu poröse, zu rauhe, nicht genügend feste Oberfläche des Untergrundes im Verhältnis zu anschließenden Bauwerksteilen, nicht genügend trockener Untergrund, ungeeignete Temperatur- und Luftverhältnisse in Räumen etc.

9.3 Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Holzunterböden jeglicher Art, bei nicht unterkellerten Raümen, bei nicht ausreichend gegen aufsteigende oder seitlich einwirkende Feuchtigkeit oder Dampfdiffusion isolierten Untergründen und Wänden.

9.4 Das lose Verlegen von Bodenbelägen jeglicher Art – auch unter Verwendung von beiderseits klebendem Nahtband – entspricht nicht der DIN 18365 und schließt deshalb jegliche Gewährleistung auch für die verwendeten Materialien aus.

9.5 Florverwerfung (Shading) bei Veloursteppichboden berechtigt nicht zur Mängelrüge.

9.6 Schließlich ist die Lieferung und Verarbeitung sämtlicher Sonderposten, Partinieren, Aus- und Schlussverkaufswaren etc. Von jeglicher Gewährleistung ausgenommen.

9.7 Begründeten und rechtzeitig erhobenen Mängelrügen werden wir – nach unserer Wahl – durch Preisnachlass oder Nachbesserung entsprechen. Eine Wandelung ist ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatz etc., sind ausgeschlossen, wenn wir nicht zwingend wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft haften.

9.8 Auch Schadenersatzansprüche anderer Art, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus positiver Vertragsverletzung , aus unerlaubter Handlung und/oder anderen Rechtsgründen gegen uns, gegen unsere leitenden Angestellten und gegen unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, wenn sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

10.0 Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort ist der Ort der Baustelle

10.2 Gerichtsstand für sämtliche vertraglichen und außervertraglichen Rechtsstreitigkeiten ist Speyer. Es steht uns jedoch frei, auch bei dem für den Sitz des Bestellers oder dem Erfüllungsort zuständigen Gericht zu klagen.

10.3 Die unter Punkt 10.2 festgelegte Regelung gilt nicht, soweit die ZPO zwingend etwas anderes vorsieht. Für das Mahnverfahren gilt jedoch in jedem Falle Speyer als vereinbart.

11.0 Sonstiges

11.1 Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben doch die übrigen Bestimmungen als gültig uns rechtsverbindlich bestehen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige, welche die Vertragspartner unter billiger Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen rechtswirksam hätten vereinbaren können.

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